Vom Frühjahr bis in den Herbst gilt für Hecken und Gehölze ein gesetzliches Schnittverbot – zum Schutz brütender Vögel. Wer es kennt, plant seine Schnitte richtig.
Was die Schonzeit besagt
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Damit werden brütende Vögel und andere Tiere in der Fortpflanzungszeit geschützt.
Was weiterhin erlaubt ist
Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen. Bei Einzelbäumen greift das Verbot nicht direkt – hier ist aber stets der Artenschutz zu beachten (z. B. besetzte Nester, Höhlen). Im Zweifel die untere Naturschutzbehörde fragen.
Häufige Fragen
Darf man von März bis September Hecken schneiden?
Ein starker Rückschnitt oder das Auf-den-Stock-Setzen ist in dieser Zeit verboten (§ 39 BNatSchG, Vogelschutz). Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Gilt die Schonzeit auch für einzelne Bäume?
Das Schnittverbot nach § 39 zielt auf Hecken und Gebüsche. Bei Einzelbäumen ist es nicht direkt einschlägig, der allgemeine Artenschutz (besetzte Nester, Höhlen) ist aber immer zu beachten.