Recht & Naturschutz

Schonzeit (§ 39 BNatSchG)

Vom Frühjahr bis in den Herbst gilt für Hecken und Gehölze ein gesetzliches Schnittverbot – zum Schutz brütender Vögel. Wer es kennt, plant seine Schnitte …

4 Min. Lesezeit Recht & Naturschutz Trier & Luxemburg

Vom Frühjahr bis in den Herbst gilt für Hecken und Gehölze ein gesetzliches Schnittverbot – zum Schutz brütender Vögel. Wer es kennt, plant seine Schnitte richtig.

Zeitraum1. März – 30. September
VerbotenHecken „auf den Stock“ / Rodung
Erlaubtschonende Form-/Pflegeschnitte
Gesetz§ 39 BNatSchG

Was die Schonzeit besagt

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Damit werden brütende Vögel und andere Tiere in der Fortpflanzungszeit geschützt.

Was weiterhin erlaubt ist

Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen. Bei Einzelbäumen greift das Verbot nicht direkt – hier ist aber stets der Artenschutz zu beachten (z. B. besetzte Nester, Höhlen). Im Zweifel die untere Naturschutzbehörde fragen.

Häufige Fragen

Darf man von März bis September Hecken schneiden?

Ein starker Rückschnitt oder das Auf-den-Stock-Setzen ist in dieser Zeit verboten (§ 39 BNatSchG, Vogelschutz). Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen.

Gilt die Schonzeit auch für einzelne Bäume?

Das Schnittverbot nach § 39 zielt auf Hecken und Gebüsche. Bei Einzelbäumen ist es nicht direkt einschlägig, der allgemeine Artenschutz (besetzte Nester, Höhlen) ist aber immer zu beachten.

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